Gewerbemietrecht

Das Gewerbemietrecht ist kein selbstständiges Rechtsgebiet, sondern basiert auf den Grundlagen des Mietrechts, welches im BGB geregelt wird. Besonders erwähnenswert sind mithin die §§ 535 bis 580a BGB. Jedoch ist zu beachten, dass es auch Ausnahmen gibt, mithin die Vorschriften des Mietrechts nicht auf das Gewerbemietrecht anwendbar sind. 

Ein Gewerbemietvertrag kann in der Regel durch jede natürliche oder juristische Person abgeschlossen werden. Jedoch anders als im normalen Mietrecht, stehen sich hier Unternehmer und Vermieter auf Augenhöhe gegenüber und der Vermieter hat keine höhere Position. 

Eine Besonderheit im Gewerbemietrecht stellt die Vertragsfreiheit dar, weshalb weitaus weniger Beschränkungen bestehen. Zwar hat der Unternehmer wenig Chancen gegen eine Räumung, jedoch wird auch ihm ein Schutz vor willkürlichen Handeln zugesprochen. Gemeint ist eine unangemessene Benachteiligung. Um solche Handlungsweisen zu verhindern, gilt das Transparenzgebot, welches eines der wichtigsten Prinzipien im Gewerbemietrecht darstellt. Es erfolgt eine Inhaltskontrolle gemäß AGB-Recht und folglich werden unklare Klauseln schlichtweg als unwirksam erklärt. 

Weiterhin ist zu erwähnen, dass ein Verweis durch § 578 BGB auf andere Paragraphen, die speziell das Recht für Geschäftsräume regelt, erfolgt, so wie beispielsweise bei der Kündigungsfrist für diese Art von Räume.

Diese Seite soll Ihnen die Besonderheiten und Ausnahmen des Gewerbemietrechts erläutern und Ihnen außerdem vermitteln, welcher Inhalt eines Gewerbemietvertrags erforderlich ist. 

Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.