Der Vermieter das Recht, dass ihm die vereinbarte Miete und Kaution gezahlt wird. Als einer der Hauptpflichten des Gewerbemietvertrages muss der Vermieter dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der angemieteten Räumlichkeiten gewährleisten. Dazu gehört auch die (Instandsetzungs-)Pflicht, die Immobilie über die gesamte Mietdauer in einem uneingeschränkt nutzbaren Zustand zu erhalten. Etwaige Mängel müssen vom Vermieter beseitigt werden. Dazu gehört z.B. die Erneuerung der Heizungsanlage oder der sanitären Anlagen. Dem Vermieter obliegt zudem die Pflicht, den Mieter vor konkurrierenden Unternehmen in unmittelbarer Umgebung zu schützen. Ihm ist es z.B. verboten, auf demselben Grundstück oder in demselben Gebäude, Räumlichkeiten an Konkurrenzunternehmen zu vermieten. Den Vermieter trifft zudem eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss also dafür Sorge tragen, dass in der Immobilie selbst und um die Immobilie herum, niemand zu Schaden kommt. Dieser Pflicht kann er z.B. nachkommen, indem er auf dem zur Immobilie gehörenden Gehweg bei Glätte streut. Schließlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, sämtliche negativen Einflüsse, die für den Mieter, seine Mitarbeiter und seine Kunden entstehen, zu beseitigen. Dazu zählen z.B. unzumutbare Gerüche oder Lärmbelästigungen.
Direkt zum Anwalt
Hamburg
Hallerstraße 89, 20149 Hamburg
Tel +49 40 415371170
Fax +49 40 415371177
Berlin
Friedrichstraße 153a, 10117 Berlin
Tel +49 30 84710711
Fax +49 30 84710713
Bremen
Parkstraße 68, 28209 Bremen
Tel +49 421 16502800
Fax +49 421 16502801
Lübeck
Mühlenstraße 24, 23552 Lübeck
Tel +49 451 30505650
Fax +49 451 30505656
Hannover
Leonhardtstraße 6, 30175 Hannover
Tel +49 511-95731660
Fax +49 511-95731667
hannover@kanzlei-steinwachs.de