Rechte und Pflichten des Mieters

Einer der Hauptpflichten des Mieters besteht in der regelmäßigen und pünktlichen Zahlung der im Gewerbemietvertrag vereinbarten Miete. Der Mieter kann ebenfalls dazu verpflichtet sein, dem Vermieter eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution zu zahlen. Diese ist, anders als im Mietrecht über Wohnraum, nicht an eine Höchstgrenze gebunden. Nach dem Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter die Kaution an den Mieter zurückzuzahlen, sofern keine Gründe existieren, die eine Einbehaltung der Kaution rechtfertigen würden. 

Der Mieter ist zudem verpflichtet, die angemietete Immobilie durch Reinigung, Pflege und Wartung vor Schäden zu bewahren. Ihn trifft also eine sog. Instandhaltungspflicht. Dazu gehört auch die Pflicht, in regelmäßigen Abständen sog. Schönheitsreparaturen durchzuführen, bei denen z.B. die Wände tapeziert werden oder Wände, Fenster und Türen neu gestrichen werden. Eine starre Frist für die Durchführung von Schönheitsreparaturen existiert nicht. Sollte eine solche Frist dennoch in einem Vertrag festgelegt sein, ist diese unzulässig. Des Weiteren ist der Mieter zur Duldung sämtlicher Maßnahmen verpflichtet, die der Vermieter zur Instandhaltung oder Modernisierung der Immobilie durchführt oder durchführen lässt. Der Mieter muss den Vermieter außerdem auf bestehende Mängel hinweisen. Tut er dies nicht und entsteht dem Vermieter daraus ein Schaden, muss der Mieter ggf. Schadensersatz zahlen.

Bei einer Kündigung des Mietverhältnisses ist der Mieter zudem dazu verpflichtet, auf Anfrage des Vermieters die Immobilie potenziellen Nachmietern ordnungsgemäß für eine Besichtigung zur Verfügung zu stellen.

Zu den Rechten des Mieters gehört unter anderem das Hausrecht. Der Mieter darf also darüber bestimmen, wer die Gewerberäume betreten darf und wer vom Betreten ausgeschlossen ist. Dieses Hausrecht gilt auch gegenüber dem Vermieter. Dem Vermieter steht jedoch das Recht zu, die Geschäftsräume in Abständen von ein bis zwei Jahren zu besichtigen. Dazu muss er jedoch die Zustimmung des Mieters einholen und die Besichtigung rechtzeitig ankündigen. Kommt es zu einem Mietmangel, hat der Mieter das Recht vom Vermieter die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Des Weiteren hat er das Recht, für die Zeit, in der der Mangel vorlag, die Miete zu mindern. Eine unberechtigte oder zu hohe Mietminderung kann den Mieter jedoch in Verzug mit der Miete bringen.