Während das Wohnraummietrecht den Mieter als schwächere Vertragspartei ansieht und ihn vor der Willkür des Vermieters schützen will, geht das Gewerbemietrecht davon aus, dass zwischen Mieter und Vermieter ein Kräftegleichgewicht herrscht. Der Schutz des Wohnraummietrechts bleibt dem Mieter im Gewerbemietrecht also verwehrt.
Im Gewerbemietrecht kann die Höhe der Maklerprovision frei gewählt werden, während sie im Wohnraummietrecht maximal zwei Netto-Monatskaltmieten zzgl. der Umsatzsteuer betragen darf.
Im Gewerbemietrecht wird nicht vorgesehen, wie eine Mietkaution angelegt oder verzinst werden soll. Zudem sind Vertragsstrafen und Vorfälligkeitsklauseln bei Zahlungsverzug im Gewerbemietrecht zulässig.
Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht kann im Gewerbemietrecht ein Mietvertrag ohne Angabe von Gründen befristet abgeschlossen werden.
Bei einer ordentlichen Kündigung kann dem Mieter im Gewerbemietrecht ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Im Wohnraummietrecht muss der Vermieter hingegen einen entsprechenden Grund für die Kündigung angeben. Eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf ist im Gewerbemietrecht nicht möglich. Im Wohnraummietrecht verlängern sich die Kündigungsfristen je nachdem, wie lange der Mieter das Mietobjekt bewohnt. Im Gewerbemietrecht bleibt die Kündigungsfristen über den gesamten Zeitraum gleich.
Im Gewerbemietrecht ist die Änderungskündigung zur Mietpreiserhöhung, unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist, zulässig. Der Mietpreis bei Gewerbemietverträgen ist außerdem nicht an einen ortsüblichen Mietspiegel gebunden, wie es im Wohnraummietrecht der Fall ist. Will der Vermieter die Miete aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen erhöhen, ist dies nur nach einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter möglich. Im Wohnraummietrecht ist für eine Mietpreiserhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen keine Zustimmung des Mieters erforderlich.
Im Wohnraummietrecht beträgt die Abrechnungsfrist für Betriebskosten 12 Monate. Im Gewerbemietrecht ist lediglich von einer „angemessenen Frist“ die Rede.